Meldepflicht für Wasser- und Wärmemengenzählern

Seit 01.01.2015:

Neue Pflichten für die Verwender von Wasser- und Wärmemengenzählern.
Durch das Inkrafttreten der neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) und das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) ist der Verwender nach § 32 Abs. 1 MessEG verpflichtet, alle neu installierten oder erneuerten Messgeräte an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu melden. Der Verwender ist in der Regel der Gebäudeeigentümer. Die Meldung muss spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen.  

Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform: www.eichamt.de 

Sie können entweder einzelne Messgeräte anzeigen oder die vereinfachte Meldung für mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen, sofern Sie entsprechende Listen mit den geforderten Daten vorhalten.  

Erfolgt die Meldung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. 
Die Verwendung von nicht (mehr) geeichten Zählern im geschäftlichen Verkehr oder die Verwendung von Ablesewerten von abgelaufenen Zählern für die Abrechnung ist unzulässig. 
Durch das neue MessEG entfällt die bisherige Erst-Eichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnis mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.  

Bitte beachten Sie die aktuell vorgegebenen Eichtermine:

• Kaltwasserzähler zum Ablauf von 6 Jahren.

• Warmwasserzähler zum Ablauf von 5 Jahren.

   

• Wärmezähler zum Ablauf von 5 Jahren.